Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Nutzungsbedingungen der PIRON Metallbau GmbH für Elektroladesäulen
Die PIRON Metallbau GmbH (im Folgenden als „Betreiber“ bezeichnet) betreibt an verschiedenen Standorten PKW-Stellflächen mit der Möglichkeit der Entnahme von Elektrizität für den Betrieb von Elektrofahrzeugen (nachfolgend Ladestationen genannt).
- Geltungsbereich
- a) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Allgemeinen Nutzungsbedingungen, zu denen der Kunde berechtigt ist, eine Ladestation des Betreibers mittels Ladekarte der PIRON Metallbau GmbH oder im Rahmen des Ad hoc-Ladens zum Zwecke des
- b) Bei jeder Benutzung einer Ladestation gelten die Bestimmungen dieser allgemeinen Nutzungsbedingungen.
- c) Die Person des Betreibers ist an der Ladestation entsprechend kenntlich gemacht.
- Berechtigung zur Benutzung von Ladestationen und Ladekarte
- a) Zur Benutzung der Ladestationen ist jedermann berechtigt. Ad hoc-Laden ermöglicht den einfachen und diskriminierungsfreien Zugang an allen mit Ad-hoc-Stickern versehenen Ladestationen des Betreibers. Die Benutzung der Ladestation setzt die
- b) Nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen dem Betreiber und dem Kunden wird der Ladepunkt freigeschaltet und ermöglicht die Benutzung der Ladestation nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
- b) Die Person des Betreibers wird dem Kunden bei Abschluss des Nutzungsvertrages auf geeignete Weise mitgeteilt.
- c) Es besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der maximalen Leistung (kW) an dem Ladepunkt, auf ständige Nutzbarkeit der Ladestation.
- d) Der Kunde kann vor Beginn des Ladevorgangs eine E-Mail-Adresse hinterlegen, über die ihm eine Rechnung über das gemäß Ziffer 4. zu entrichtende Entgelt zugeht.
- Inhalt des Nutzungsvertrages
- a) Der Kunde ist berechtigt, die Ladestation des Betreibers nach Maßgabe dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu benutzen.
- b) Das Recht zur Benutzung umfasst das Parken eines Elektrofahrzeugs innerhalb der angegebenen Stellfläche der Ladestation bei gleichzeitiger Verbindung des Elektrofahrzeugs mit dem der Stellfläche zugeordneten Ladepunkt der Ladestation durch ein zugelassenes Ladekabel. Diese Nutzungsgestattung gilt für die angegebene Höchstbenutzungsdauer der Ladestation. Die Geltung etwaiger Öffnungszeiten, bleibt unberührt.
- c) Die Höchstbenutzungsdauer ist die Dauer für den Ladevorgang zuzüglich 15 Minuten.
- d) Die Benutzung der Stellflächen ohne gleichzeitige Entnahme von Elektrizität über den zugehörigen Ladepunkt ist nicht gestattet. Die jeweilige Höchstdauer ist in jedem Fall zu beachten.
- e) Die Benutzung der Ladestation zu Testzwecken (Fahrzeugtests), zur Weitervermietung oder für Werbemaßnahmen (inkl. Dreharbeiten) ist ohne ausdrückliche Genehmigung des jeweiligen Betreibers nicht gestattet.
- f) Im Falle eines Verstoßes gegen lit. b) bis e) ist der Betreiber berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden zu entfernen bzw. durch Dritte entfernen zu lassen. Hierfür werden dem Kunden die Kosten nach Aufwand berechnet. Das Recht des Betreibers,
- Entgelt
- a) Der Betreiber ist berechtigt, vom Kunden für die Nutzung der Ladekarte ein Entgelt zu verlangen.
- b) Der Betreiber ist berechtigt, vom Kunden für die Benutzung der Ladestation ein Entgelt zu verlangen.
- c) Der jeweils gültige Preis für die Benutzung der Ladestation wird dem Kunden vor Beginn des Ladevorgangs auf geeignete Weise mitgeteilt.
- d) Hat der Kunde seine E-Mail-Adresse hinterlegt, erhält er über das zu entrichtende Entgelt eine Rechnung. Die Übermittlung der Rechnung erfolgt auf elektronischem Wege.
- e) Die Bezahlung erfolgt über das gemäß Ziffer 2. a) verwendete Zahlungsmittel.
- Änderung der Kundendaten
- Vertragsbeendigung, Kündigung
- Sorgfältige Benutzung der Ladestationen
- a) Der Kunde hat bei der Benutzung der Ladestation stets die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Er hat sich vor Beginn der Nutzung über die richtige Bedienweise der Ladestation und des Ladepunktes zu vergewissern. Bei Zweifeln über die richtige
- b) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das aufzuladende Elektrofahrzeug sowie das Ladekabel – sofern dieses nicht fest mit der Ladestation verbunden ist – die für den Ladepunkt und den Ladevorgang erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen.
- c) Jede erkennbare Beschädigung der Ladestation, insbesondere Schäden an dem Ladepunkt sind dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Ladevorgänge dürfen im Falle erkennbarer Beschädigungen des Ladepunktes nicht begonnen werden. Begonnene
- d) Für den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage des Elektrofahrzeuges, einschließlich des Ladekabels, sofern dieses nicht fester Bestandteil der Ladestation ist, ist der Kunde gegenüber dem Betreiber verantwortlich. Dies gilt auch für die
- e) Schädliche oder den Betrieb der Ladestation negativ beeinträchtigende Rückwirkungen auf die Ladestation, insbesondere auf die elektrische Anlage sowie auf das Niederspannungsnetz, sind auszuschließen.
- f) Das Elektrofahrzeug – einschließlich des Kabels – darf bei der Benutzung der Ladestation nur nach den Vorschriften dieser
- g) Es dürfen nur Materialien und Geräte (dies gilt auch für das Elektrofahrzeug selbst sowie für das Ladekabel) verwendet werden, die entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen
- h) Ladekabel sind vollständig auszurollen. Übergangsadapter sowie ladekabelintegrierte Steuer- und Schutzeinrichtungen (In-Cable Control Box bei Mode 2 Ladung) dürfen nur verwendet werden, wenn diese vom Hersteller des Fahrzeugs, vom Betreiber der
- i) Ausdrücklich nicht gestattet sind:
- j) Die einphasige Ladung ist nur bis zu einer Bemessungsleistung von 4,6 kVA zulässig. Darüber hinaus ist grundsätzlich ein dreiphasiges Ladegerät mit gleichmäßiger Aufteilung der Leistung auf die drei Außenleiter zu verwenden. Für Elektrofahrzeuge mit
- k) Der Betreiber ist berechtigt, jederzeit Änderungen an den technischen Spezifikationen sowie der Bedien- und Funktionsweise der Ladestationen vorzunehmen.
- l) Macht der Kunde durch die fehlerhafte oder unsachgemäße Benutzung einer Ladestation den Einsatz eines Entstördienstes und/oder die Reparatur einer Ladestation erforderlich, so hat der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten, soweit der Kunde den Einsatz des Entstördienstes und/oder die Reparatur zu vertreten hat. Der Betreiber ist berechtigt, die Kosten gemäß tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Das Recht des Betreibers, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Unterbrechung der Benutzung
- Zuwiderhandlungen durch den Kunden
- a) Der Betreiber ist berechtigt, die Benutzung der Ladestation, insbesondere einen Ladevorgang, ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen zuwiderhandelt oder die
- b) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Betreiber berechtigt, die zukünftige Benutzung der Ladestationen zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Verweigerung der weiteren Benutzung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht
- Haftung
- Höhere Gewalt
- Datenschutz + Videoüberwachung
- a) Es wird darauf hingewiesen, dass alle zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen, auf die Person des Kunden bezogenen Daten nach Maßgabe der beigefügten „Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ beim Betreiber elektronisch gespeichert, verarbeitet und – soweit zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig – an andere Stellen weitergegeben werden.
- b) Der Betreiber ist berechtigt, die Dauer der jeweiligen Benutzung zu messen, zu erfassen und zu Nachweiszwecken zu speichern sowie dem Betreiber zur Erfüllung und Zweckerreichung dieses Rahmennutzungsvertrages zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber ist zur Speicherung und Verwendung dieser Daten zur Erfüllung und Zweckerreichung dieses Rahmennutzungsvertrages berechtigt.
- c) Die Videoüberwachung wird eingesetzt werden, um vor Einbrüchen, Diebstählen, Vandalismus (Eigentumsschutz) und Übergriffen (Personenschutz) zu schützen. Zudem wird die Videoüberwachung genutzt um dem Kunden einen Mehrwert zu geben und somit von Extern prüfen zu können, ob die Ladestation besetzt ist.
- Gerichtsstand

